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   VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162   

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VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 (https://dejure.org/2016,51609)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 (https://dejure.org/2016,51609)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Dezember 2016 - 22 CS 16.2162 (https://dejure.org/2016,51609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Beschränkung der Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Windkraftanlage; anerkannter Umweltverband; Verbandsklage; Aarhus-Konvention; Artenschutz; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative; Arteninformationen; Windkrafterlass Bayern; Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Beschränkung der Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Die Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sei in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 7 C 21/12) mit dem Schutznormcharakter des § 47 Abs. 1 BImSchG begründet worden und daher nicht verallgemeinerungsfähig.

    Insbesondere dient das UmwRG u. a. hinsichtlich der darin eingeräumten Rechtsbehelfe nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention - AK; G v. 9.12.2006, BGBl II S. 1251) und der dazu ergangenen europäischen Richtlinien; Bestimmungen dieses Gesetzes können daher nicht analog auf Fälle angewendet werden, die nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff. m. w. N.).

    Allerdings hat der Gesetzgeber an der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auch im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) festgehalten und damit eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 32 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 38) ein subjektiv-öffentliches Recht eines anerkannten Umweltverbands im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des § 47 Abs. 1 BImSchG bejaht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 AK betont, dass das Unionsrecht eine Auslegung contra legem im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung nicht fordert (U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 36 m. w. N.; U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656/661; U. v. 1.4.2015 - 4 C 6/14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 35).

    Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 37) klargestellt, dass eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung wie Art. 9 Abs. 3 AK nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein kann, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht.

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Juli 2016 (Az. 14 N 15.1870) betreffend die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Der Verweis der Antragstellerin auf das nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870) könne nicht überzeugen, weil dieses Urteil in einem Normenkontrollverfahren ergangen sei, das nach Überwinden der Zulässigkeitshürden in eine vollumfängliche objektivrechtliche Überprüfung münde; der Erfolg der hier in der Hauptsache gegebenen Anfechtungsklage setze dagegen zwingend eine Verletzung subjektiver Rechte voraus.

    Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870) könne keine Antragsbefugnis für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.

    Eine Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 - NuR 2016, 790) anerkannten Naturschutzverbänden auch für den Fall zugesprochen, dass diese mit diesem Rechtsbehelf die Verletzung einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts, die keinen Drittschutz vermitteln, geltend machen.

    In der Literatur finden sich Stimmen, die diese Rechtsauffassung stützen (vgl. Nachweise in BayVGH, U. v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 45).

    Diese Wirkung des fraglichen Klage- bzw. Antragsrechts in Bezug auf einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt unterscheidet die vorliegende Konstellation im Übrigen auch von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 - NuR 2016, 790) zugrunde lag.

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Die Aarhus-Konvention ist von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und sodann mit Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (2005/370/EG) genehmigt worden, womit sie integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 30).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dennoch angenommen, dass er für die Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK im Hinblick auf ein Interesse an einer einheitlichen Auslegung in der EU zuständig ist (U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 42 und 43; hierzu kritisch Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, Rn. 84 m. w. N.).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 (C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 45 und 52) festgestellt, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und ihnen daher keine unmittelbare Wirkung zukommt.

    In der vorgenannten Entscheidung (U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 50) hat der EuGH ausgeführt, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitatrichtlinie geschützte Art betroffen ist, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen hat, dass es "so weit wie möglich" im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen steht.

    Auch der EuGH schränkt in der oben zitierten Entscheidung vom 8. März 2011 (C-240/09 - NuR 2011, 346 Rn. 49) die Forderung nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit der Wendung "so weit wie möglich" ein.

  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.1959

    Versagung der Genehmigung für Windkraftanlagen wegen Brutvorkommen des Rotmilans

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Exemplare des Baumfalken besteht, so dass zu prüfen war, ob die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U. v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - Rn. 45).

    Auch in den Urteilen vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.1959 und 22 BV 15.2003 - Rn. 45 bzw. 58 ist insofern keine weitere Klärung erfolgt.

  • VGH Bayern, 18.06.2014 - 22 B 13.1358

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage; Verunstaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Die im Windkrafterlass aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände sind, da sie auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, als ein "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738).

    Der Windkrafterlass Bayern "inkorporiert" diese Unterlagen gleichsam durch Verweisung, welche dadurch an seinem Charakter als "antizipiertem Sachverständigengutachten von hoher Qualität" (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738) teilnehmen.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 AK betont, dass das Unionsrecht eine Auslegung contra legem im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung nicht fordert (U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 36 m. w. N.; U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656/661; U. v. 1.4.2015 - 4 C 6/14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 35).

    Eine solche mögliche gesetzgeberische Entscheidung zu einer Stichtagsregelung würde mit einer Annahme einer bereits bestehenden Klagebefugnis im Wege einer erweiternden Auslegung der geltenden Gesetzesfassung umgangen, was mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656/661).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 14).

    Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19).

  • VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875

    Vogelschutz bei der Windenergieanlagengenehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ausdrücklich offen gelassen, ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bei Windkraftanlagen überhaupt Anwendung finden kann und welche Voraussetzungen ggf. an das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG und an eine "zumutbare Alternative" (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) zu stellen sind (vgl. U. v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 - Rn. 67).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 und 1876 (Rn. 84) ausgeführt hat, stellen sich diese Arteninformationen als allgemeiner, gesicherter Stand des vogelkundlichen Wissens dar.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    b) Eine Antragsbefugnis kann sich hier auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des 9 Abs. 3 AK ergeben, soweit dieser Norm als völkerrechtliche Vorschrift infolge der Transformation in innerstaatliches Recht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) der Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - NJW 2016, 1295/1297).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - NJW 2016, 1295) lässt sich dem Grundgesetz weder eine Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze, noch ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-Grundsatzes gegenüber Völkervertragsrecht entnehmen.

  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 22 ZB 15.1028

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162
    Der Norm des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 20; B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 54) keine drittschützende Wirkung zugemessen werden.
  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.2003

    Brutvorkommen des Rotmilans und Windkraft

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte

  • VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304

    Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Aarhus Übereinkommen; Antragsbefugnis; Behörde; Mitwirkungsrecht;

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines

    Denn auch eine Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden muss auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, denen das Unionsrecht Rechte einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 a. a. O. Rn. 25; siehe ebenso BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 - 22 B 17.12 - NVwZ-RR 2017, 554 = juris Rn. 41; Beschluss vom 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - ZUR 2017, 306 = juris Rn. 32; NdsOVG, Urteil vom 25.05.2016 - 4 KN 154/13 -, ZUR 2016, 610 = juris Rn. 53).
  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 B 17.12

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands für Anfechtungsklage gegen die

    Eine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2016 gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 zurück (Az. 22 CS 16.2162).
  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 22 B 17.124

    Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 22 CS 16.2162 - (juris Rn. 54) in Bezug auf eine weitere Arbeitshilfe des LfU ausgeführt hat "inkorporiert" der BayWEE diese Unterlagen gleichsam durch Verweisung, welche dadurch am Charakter dieser fachlichen Aussagen als "antizipiertem Sachverständigengutachten von hoher Qualität" teilnehmen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16

    Klag- bzw. Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei

    -, NVwZ-RR 2017, 554 - zitiert nach juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 -, juris).
  • OVG Saarland, 05.04.2017 - 2 B 726/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Notwendigkeit

    Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 -, juris (m.w.N.)) Es ist vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hat.
  • VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452

    Beeinträchtigung einer Erdbebenmessstation durch eine Windenergieanlage

    Die Bewertungen des WEE 2016 in Nr. 7.3.4 seien keine "lediglich normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften", sondern ein für die Gerichte grundsätzlich verbindliches "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität", wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon für andere Regelungen im Windenergie-Erlass angenommen habe (BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - unter Verweis auf U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 8/16

    Regionales Raumordnungsprogramm; Vorranggebiet; Windenergie

    Er hat dabei im Einzelnen begründet, warum der Geltungsbereich des UmwRG nicht analog auf Konstellationen angewendet werden kann, die - wie hier - nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen, warum sich eine Antragsbefugnis nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 9 Abs. 3 AK ergeben kann, aus welchen Gründen eine unmittelbare Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK nicht aus europarechtlichen Grundsätzen herzuleiten und warum auch eine insoweit erweiternde Auslegung des materiellen Naturschutzrechts nicht möglich ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 -, ZNER 2017, 75).
  • VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2448

    Beeinträchtigung einer Erdbebenmessstation durch eine Windenergieanlage

    Die Bewertungen in Nr. 7.3.4 BayWEE seien keine "lediglich normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften", sondern ein für die Gerichte grundsätzlich verbindliches "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität", wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon für andere Regelungen im Windenergie-Erlass angenommen habe (BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - unter Verweis auf U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358).
  • VG Regensburg, 27.07.2017 - RO 7 K 15.1736

    Erforderlicher Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Erdbebenmessstationen

    Die Bewertungen des Windenergie-Erlasses in Nr. 7.3.4 stellen nach Auffassung des Gerichts keine lediglich normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, sondern ein für die Gerichte grundsätzlich verbindliches "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" dar, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon für andere Regelungen im Windenergie-Erlass angenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 unter Verweis auf U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - jeweils juris).
  • VG München, 18.10.2018 - M 19 SN 18.4480

    Windkraftanlage - Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse

    Die dort aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände sind, da sie auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, als "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U.v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - juris Rn. 51; U.v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - juris Rn. 45).
  • VG München, 13.09.2022 - M 28 K 22.1894

    Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen im Außenbereich (Gondelmonitoring,

  • VG Regensburg, 27.07.2017 - RO 7 K 14.1558

    Konflikt von Windkraftanlage und Erdbebenmessstation

  • VG München, 24.01.2017 - M 1 K 14.1682

    Versagung der Genehmigung für Windkraftanlagen in der Nähe einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2021 - 5 KM 549/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

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